Feste Zinsen mit VR-Wachstumssparen

Geld mit VR-Wachstumssparen wachsen lassen

Mit VR-Wachstumssparen legen Sie Ihr Geld sicher an und bleiben dabei auf Wunsch flexibel. VR-Wachstumssparen bietet Ihnen Zinsen, die über die Laufzeit fest vereinbart sind. Außerdem können Sie einen individuellen Zugriff auf Ihre Geldanlage vereinbaren.

Wachstumsgeld im Überblick

So funktioniert VR-Wachstumssparen

Legen Sie Ihr Geld als VR-Wachstumssparen an. Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie mit uns einen festgeschriebenen Staffelzins. Diese Bedingungen bleiben über die gesamte Vertragslaufzeit bestehen.

Individuellen Zugriff vereinbaren

Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Eine Kündigung ist frühestens nach den jeweils im Vertrag vereinbarten Monaten nach Vertragsbeginn möglich.

Zusätzlich kann nach Ablauf der Kündigungssperrfrist1 - ohne Kündigung - über bis zu 2.000.- EUR pro Kalendermonat verfügt werden. Es muss allerdings mindestens der Mindestanlagebetrag von 5.000.- EUR auf dem Konto verbleiben.

 

1 Kündigungssperrfrist beträgt 12 Monate

Konditionen

Stand: 21.03.2025

1. Jahr 1,40 %
2. Jahr 1,50 %
3. Jahr 1,60 %

Häufige Fragen zum VR-Wachstumssparen

Kann ich die Anlagesumme zwischendurch erhöhen?

Nein. Sie entscheiden sich zu Vertragsbeginn für eine Summe, die Sie anlegen möchten. Zuzahlungen während der Laufzeit sind nicht möglich.

Was ist die maximale Laufzeit?

Sie können Ihr Geld bis zu drei Jahre in VR-Wachstumssparen anlegen.

Wann bekomme ich die Zinsen?

Die Zinszahlung erfolgt zum Ablauf des jeweiligen Zinssegmentes. Die Zinsen werden als Zuschlag auf das Kapital gebucht.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank Bonn Rhein-Sieg eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank Bonn Rhein-Sieg eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.