VR-Sparbrief

Ersparnisse sicher und zinsbringend anlegen

Holen Sie Ihr Geld aus dem Sparstrumpf und machen Sie mehr daraus! Das geht ganz einfach: Beim VR-Sparbrief legen Sie einen bestimmten Betrag für eine feste Laufzeit an. Währenddessen erhalten Sie regelmäßig Zinsen. Und zu einem festen Rückzahlungstermin wird Ihnen das gesamte Kapital überwiesen.

Der VR-Sparbrief im Überblick

Ihre Vorteile

  • Sicher: Sie erhalten feste Zinsen und es gibt kein Kursrisiko.
  • Individuell: Sie wählen Anlagebetrag und Laufzeit.
  • Einfach: Sie können den VR-Sparbrief unkompliziert online abschließen.
Infografik: Geld anlegen, aber sicher
Infografik: Geld anlegen, aber sicher

Konditionen

Stand: 06.11.2024

1. Jahr 2,00 %
2. Jahr 1,75 %
3. Jahr 1,70 %
4. Jahr 1,70 %
5. Jahr 1,70 %

Noch Fragen?

Wir sind gern für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei einem Online-Abschluss wünschen oder noch Fragen haben.

Häufige Fragen zum Sparbrief

Wie sicher ist der VR-Sparbrief?

Der VR-Sparbrief ist eine sehr sichere Anlage, da die Zinshöhe bereits zu Beginn der Laufzeit festgeschrieben wird. Da VR-Sparbriefe nicht an der Börse gehandelt werden, besteht auch kein Kursrisiko.

Kann ich einen VR-Sparbrief verschenken?

Ja, das ist möglich. Ein VR-Sparbrief eignet sich zum Beispiel als Geschenk für Kinder oder Enkel, da Verzinsung und Auszahlungstermin schon zu Beginn feststehen.    

Was ist der Unterschied zwischen einem VR-Sparbrief und Festgeld?

Festgeld und VR-Sparbrief ähneln sich, denn bei beiden legen Sie Ihr Geld für eine bestimmte Laufzeit und zu einem festen Zinssatz an. Beim Festgeld gibt es in der Regel eine automatische Vertragsverlängerung, wenn Sie nicht kündigen. Ein VR-Sparbrief verlängert sich nicht, Sie bekommen das Geld automatisch zurück. Auch Laufzeit und Zinshöhe können sich bei VR-Sparbrief und Festgeld unterscheiden.

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer VR-Bank Bonn Rhein-Sieg eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.

Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.

Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
 

Wie wird die Kirchensteuer abgeführt?

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre VR-Bank Bonn Rhein-Sieg eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.